Gemäss Art. 35 Abs. 2 SVG ist Überholen und Vorbeifahren an Hindernissen nur gestattet, wenn der nötige Raum übersichtlich und frei ist und der Gegenverkehr nicht behindert wird. Im Kolonnenverkehr darf nur überholen, wer die Gewissheit hat, rechtzeitig und ohne Behinderung anderer Fahrzeuge wieder einbiegen zu können. Dabei handelt es sich um eine für die Gewährleistung der Sicherheit im Strassenverkehr wichtige Bestimmung (Urteil des Bundesgerichts 6B_616/2010 vom 19. Oktober 2010 E. 3.2.2; vgl. allgemein BGE 129 IV 155 E. 3.2.1; 121 IV 235 E. 1c).