Damit ist der Sachverhalt gemäss Strafbefehl, soweit dieser noch Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet, erstellt. In Ergänzung zum unbestrittenen Sachverhalt kann zusammenfassend festgehalten werden, dass der Beschuldigte der vor ihm fahrenden geschlossenen Motorradkolonne lange Zeit hinterherfuhr, wobei der rege Gegenverkehr ein Überholen kaum zuliess. Nach dem Dorf Innertkirchen ca. im Bereich der P.________ (Garage) kam kurz kein Gegenverkehr, was der Beschuldigte dazu nutzen wollte, den hintersten Teil der Motorradkolonne zu überholen. Er schwenkte auf den Gegenfahrstreifen und fuhr an C.________ vorbei.