Der Beschuldigte wusste aufgrund der Fahrt zuvor, dass sich eine ganze Kolonne von Motorradfahrern vor ihm befand. Als er sich zum Überholen auf den Gegenfahrstreifen begab, beabsichtigte er denn auch, möglichst viele davon, sicher aber auch den an zweithinterster Stelle fahrenden D.________ zu überholen. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass der Beschuldigte D.________ im Moment des Streifenwechsels übersah. Vielmehr dräng-