Es ist jedoch gut möglich, dass er sich mit dieser Aussage auf das dem Beschuldigten ursprünglich vorgeworfene Geschehen bezog, das sich nach dem Wiedereinbiegen vor D.________ zugetragen haben soll («mehrmaliges starkes Abbremsen vor D.________») und für das der Beschuldigte rechtskräftig freigesprochen worden ist. Daher ist davon auszugehen, dass C.________ auf das Abbremsen von D.________ nicht direkt reagieren musste. Damit ist klar, dass der Beschuldigte nicht aus nichtigem Anlass zurück auf den rechten Fahrstreifen schwenkte. Der Beschuldigte wusste aufgrund der Fahrt zuvor, dass sich eine ganze Kolonne von Motorradfahrern vor ihm befand.