Dabei drängte er das Motorrad ab, bis D.________ abbremste und ihn einbiegen liess. Die weiteren Motorradfahrer konnte der Beschuldigte wegen des Gegenverkehrs auch erst nach der Aareschlucht überholen. C.________ gab an, er habe ebenfalls abbremsen müssen, um die Distanz zu D.________ zu halten (pag. 82, Z. 30 f.). Es ist jedoch gut möglich, dass er sich mit dieser Aussage auf das dem Beschuldigten ursprünglich vorgeworfene Geschehen bezog, das sich nach dem Wiedereinbiegen vor D.________ zugetragen haben soll («mehrmaliges starkes Abbremsen vor D.________») und für das der Beschuldigte rechtskräftig freigesprochen worden ist.