Angaben wirken folgerichtig und glaubhaft. Daran ändert nichts, dass D.________ selber über die genauen Verkehrsverhältnisse in diesem Zeitpunkt keine Angaben machen konnte (vgl. pag. 15, Z. 25 f. und 66). Er achtete in diesem Augenblick offenbar weniger auf den Gegenverkehr, sondern beobachtete zunächst das herannahende Fahrzeug des Beschuldigten im Rückspiegel, bevor er dann voll und ganz auf die eigene Reaktion fokussiert war und seinen Blick auf den eigenen Fahrstreifen richtete, wovon das erwähnte Detail mit der herannahenden Verkehrsinsel zeugt.