Die Tatsache, dass der Beschuldigte nicht zu Beginn der geraden Hauptstrasse zum Überholen ansetzte, sondern erst nach dem Dorf Innertkirchen auf Höhe der P.________ (Garage), weist darauf hin, dass es auch unmittelbar vor dem Überholen entgegenfahrende Fahrzeuge hatte. C.________ berichtete denn auch davon, dass der Beschuldigte trotz regem Gegenverkehr überholt und sodann auf Höhe von D.________ wieder auf den rechten Fahrstreifen gewechselt habe, um eine Kollision mit dem Gegenverkehr zu vermeiden. Diese Angaben wirken folgerichtig und glaubhaft.