23 me eindrücklich und glaubhaft beschriebenen Detail der herannahenden Verkehrsinsel übereinstimmt, während sich C.________ auf Nachfrage über den genauen Ort nicht mehr zu 100 Prozent sicher war (vgl. pag. 81, Z. 1). Dabei muss es sich um die auf den Satellitenaufnahmen erkennbare Mittelinsel vor der Einmündung «Ryschi» handeln. Der Beschuldigte muss damit vor dieser Mittelinsel – nach der die Hauptstrasse eine leichte Linkskurve beschreibt – wieder auf den eigenen Fahrstreifen gewechselt und D.________ abgedrängt haben. Weiter berichteten alle Zeugen von starkem Gegenverkehr (vgl. pag. 4; pag. 12, Z. 25;