Indem die Vorinstanz zum gleichen Schluss kam, hat sie den Sachverhalt weder unrichtig festgestellt, noch die Grundsätze der freien Beweiswürdigung oder in dubio pro reo verletzt. Für ein knappes Manöver spricht weiter das nahe Auffahren vor dem Ansetzen zum Überholen. Zudem war der Geländewagen des Beschuldigten nicht einfach nur D.________ und C.________ negativ aufgefallen. Die davor fahrenden I.________ und J.________ berichteten gleichermassen von einem rücksichtslosen Fahrstil und ähnlichen Vorkommnissen, als der Beschuldigte danach die weiteren Motorradfahrer in der Kolonne überholte.