Dies kann gut so gewesen sein, zumal dem Beschuldigten nicht bzw. nicht mehr vorgeworfen wird, an der fraglichen Stelle sei es per se verboten, zu überholen. Was aber den konkreten Ablauf der Überholmanöver mit dem anschliessenden Wiedereinbiegen anbelangt, hat die Kammer auch unter Berücksichtigung der Aussagen des Beschuldigten keine ernsthaften Zweifel, dass sich dies so zutrug, wie die beiden Zeugen glaubhaft und im Wesentlichen übereinstimmend berichteten. Indem die Vorinstanz zum gleichen Schluss kam, hat sie den Sachverhalt weder unrichtig festgestellt, noch die Grundsätze der freien Beweiswürdigung oder in dubio pro reo verletzt.