Der Beschuldigte wollte die Gruppe vor ihm, der er lange hinterhergefahren war, überholen. An der Hauptverhandlung gab er dazu an, er habe von zwei Überholmöglichkeiten gewusst, die er dann, anders als die vielen knappen Möglichkeiten zuvor, auch genutzt habe. Dies kann gut so gewesen sein, zumal dem Beschuldigten nicht bzw. nicht mehr vorgeworfen wird, an der fraglichen Stelle sei es per se verboten, zu überholen.