trotz Gegenverkehrs überholt und sodann abgedrängt zu haben. Er machte geltend, dass es sich dabei um ein normales, ungefährliches Überholmanöver gehandelt habe. Konkrete Aussagen zum fraglichen Überholmanöver vermochte er erst in der schriftlichen Einsprachebegründung und dann in der Einvernahme vor der Vorinstanz zu machen, während er vor der Polizei noch ausweichend und unspezifisch ausgesagt hatte. Dass dieses Aussageverhalten darauf hindeutet, dass er nicht durchwegs erlebnisbasiert aussagte, wurde bereits erwähnt (E. 10.4 oben). Der Beschuldigte wollte die Gruppe vor ihm, der er lange hinterhergefahren war, überholen.