wenn wir neben einander fahren würden, unmöglich reichen würde.»). Die Aussagen von D.________ zum Überholmanöver des Beschuldigten sind glaubhaft. Soweit die Verteidigung die Aussagen von D.________ deswegen in Zweifel zieht, weil er damals noch Lernfahrer war und erst seit dem Sommer 2016 Motorrad fuhr – und deswegen die Situation einzig auf seine unangemessene Reaktion zurückzuführen sein könne (worüber er nun hinwegtäuschen wolle) –, kann ihr nicht beigepflichtet werden. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass D.________ diese Angaben von sich aus machte, ohne danach gefragt worden zu sein (vgl. pag. 16, Z. 77; pag. 68, Z. 32).