15, Z. 24) – zunächst im Rückspiegel wahrnahm (vgl. pag. 70, Z. 11 f.). Daraus kann aber nicht abgeleitet werden, er könnte von der Einleitung des Überholmanövers nicht überrascht worden sein. Aus seinen Aussagen geht hervor, dass er kaum mit einem Überholmanöver rechnete, weil die Verkehrssituation es für sie auch nicht zugelassen habe, das Wohnmobil vor ihnen zu überholen (vgl. pag. 15, Z. 23 f.). Damit und gerade weil er das Fahrzeug des Beschuldigten im Rückspiegel beobachtete und so den Moment des Ausscherens auf den Gegenfahrstreifen genau wahrnahm, ist die Überraschung, welche er mit seinen Aussagen anschaulich zum Ausdruck brachte («plötzlich», pag.