_ habe abbremsen und den Beschuldigten einbiegen lassen müssen, um eine (drohende) Kollision zu vermeiden. Die Aussagen von D.________ und C.________ wirken nicht einstudiert oder abgesprochen. Beide gestehen eigene Unsicherheiten und Erinnerungslücken ein und belasten den Beschuldigten nicht unnötig (vgl. E. 10.3 oben). D.________ beschrieb insbesondere in der ersten Einvernahme den Ablauf des Manövers sehr plastisch und wirklichkeitsnah. Es ist davon auszugehen, dass er das Überholen – wie das zuvor wahrgenommene nahe Auffahren auf C.________, das ihn erst auf den Wagen des Beschuldigten aufmerksam gemacht hatte (vgl. pag. 15, Z. 24) – zunächst im Rückspiegel wahrnahm (vgl. pag.