Der Vorinstanz kann nach dem Gesagten aber insofern nicht gefolgt werden, als sie erwog, alle vier Zeugen hätten das fragliche Überholmanöver beobachtet und bestätigt; gesehen haben es nur C.________ und D.________. C.________ und der vor ihm fahrende D.________ waren schon im Dorf Innertkirchen auf den Geländewagen des Beschuldigten aufmerksam geworden, weil dieser sehr nahe auf C.________ auffuhr (E. 10.4 oben). Die danach folgenden Manöver,