___ und C.________ nicht entgegen. Wie bereits die Vorinstanz festgehalten hat, ist insbesondere angesichts des grossen Verkehrsaufkommens davon auszugehen, dass sie ihre Aufmerksamkeit in Fahrtrichtung lenkte und jeweils nur für einen kurzen Moment in den Rückspiegel schaute. So ist erklärbar, dass das Überholmanöver, mit dem der Beschuldigte die hinter ihr fahrenden Motorradfahrer überholte, ihrer Wahrnehmung entging. Der Vorinstanz kann nach dem Gesagten aber insofern nicht gefolgt werden, als sie erwog, alle vier Zeugen hätten das fragliche Überholmanöver beobachtet und bestätigt; gesehen haben es nur C.__