76, Z. 40 ff.). Diese Aussagen unterstreichen nochmals den oben erwähnten Eindruck, dass die Zeugen nicht unterschlugen, nur (teils untereinander verschiedene) Teilsequenzen des dynamischen Geschehens wahrgenommen zu haben, was gegen eine Absprache spricht. Auch bei I.________ steht die Tatsache, dass ihr zunächst nichts aufgefallen war, der Darstellung der direkt involvierten D.________ und C.________ nicht entgegen.