Ihre Aussage, sie habe im Rückspiegel gesehen, dass ein Autofahrer gedrängt habe (pag. 76, Z. 22), bezieht sich auf die Situation, als sich der Beschuldigte hinter ihr befand, kurz bevor dieser sie dann «auf der Umfahrung nach Meiringen» «in der Mitte zwischen den beiden Kreiseln bei Meiringen» überholt habe (pag. 76, Z. 21 und 32; vgl. pag. 77, Z. 17 ff.). Wie sie dann auch ausdrücklich und glaubhaft aussagte, habe sie nicht gesehen, was (zuvor) mit den hinter ihr fahrenden D.________ und C.________ geschehen sei (pag. 76, Z. 40 ff.).