_ fahrenden I.________ und von J.________, der die sechsköpfige Kolonne anführte, geht klar hervor, dass ihnen beiden das Fahrzeug des Beschuldigten erst auffiel als dieses auf der Umfahrungsstrasse nach der Aareschlucht zum Überholen ansetzte (vgl. dazu auch den von J.________ auf dem Satellitenbild eingezeichneten Ort des Vorfalls, pag. 75). Wenn J.________ also aussagte, er habe im Rückspiegel einen Range Rover neben seinem Motorradkollegen gesehen und der Personenwagen sei dann neben ihn gefahren (pag. 12, Z. 24 ff.), kann er damit nicht das Manöver, mit dem der Beschuldigte D.________ überholte, gemeint haben.