Zugunsten des Beschuldigten ist davon auszugehen, dass D.________ die Geschwindigkeit etwas zu hoch eingeschätzt hat und der Beschuldigte wie der vor ihm fahrende C.________ im Dorf Innertkirchen mit ca. 40 km/h unterwegs waren. Im Übrigen kann an dieser Stelle darauf hingewiesen werden, dass der Abstand selbst bei einer Geschwindigkeit von 30 km/h nicht ausreichend gewesen wäre. Nach dem Gesagten ist erstellt, dass sich der Beschuldigte am 30. September 2016 zwischen 14:40 und 15:30 Uhr in Innertkirchen mit seinem Personenwagen bei einer Geschwindigkeit von ca. 40 km/h bis auf sechs Meter auf das vor ihm fahrende Motorrad aufgefahren ist.