Zu berücksichtigen ist weiter, dass C.________ von weniger als einer Autolänge sprach, was den Schluss, dass sich der Beschuldigte – wie ihm im Strafbefehl vorgeworfen wird – auf (nicht mehr als) eine Autolänge annäherte, weiter festigt. Unter diesen Umständen geht die Kammer von einem Abstand von bis zu sechs Metern aus, denen sich der Beschuldigte dem Motorrad von C.________ näherte. Damit bleibt noch die in diesem Zeitpunkt gefahrene Geschwindigkeit zu klären. Die Vorinstanz ging gestützt auf die Aussagen der Zeugen von mindestens 50 km/h aus (vgl. pag. 122, S. 14 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).