19 beobachtete das nahe Auffahren über eine gewisse Zeitdauer, wie aus der glaubhaften Beschreibung im Bericht hervorgeht. Weshalb er mit der Schätzung, für die er sich zudem an einer greifbaren Vergleichsgrösse orientierte, völlig daneben liegen sollte, ist nicht einzusehen, zumal er als Polizist im Abschätzen von Abständen überdurchschnittlich geübt gewesen sein dürfte. Zu berücksichtigen ist weiter, dass C.________ von weniger als einer Autolänge sprach, was den Schluss, dass sich der Beschuldigte – wie ihm im Strafbefehl vorgeworfen wird – auf (nicht mehr als) eine Autolänge annäherte, weiter festigt.