Zudem ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte in der kurvenreichen Passabfahrt auch selber bremsen musste, zumal bei diesen Verkehrsverhältnissen. Davon, dass er das System, das er eigenen Angaben zufolge wohl noch im Tessin eingeschaltet gehabt habe, jeweils wieder aktivierte, berichtete er jedoch nie. Zusammenfassend ist damit gestützt auf die glaubhaften Aussagen von C.________ und D.________ erstellt, dass der Beschuldigte dem Motorradfahrer C.________ im Dorf Innertkirchen sehr nahe auffuhr. Um beurteilen zu können, ob der Abstand beim Hintereinanderfahren ausreichend war oder nicht, muss weiter ermittelt werden, wie nahe und bei welcher Geschwindigkeit aufgefahren wurde.