Zwar erweist sich die Begründung der Vorinstanz, der Beschuldigte habe den Nachweis nicht erbracht, dass das Radarsystem eingeschaltet war (pag. 119 und 122, S. 11 und 14 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung), vor dem Hintergrund der Beweislastregel in dubio pro reo nicht als haltbar, worauf die Verteidigung zu Recht hinweist. Der Beschuldigte räumte aber selber ein, dass das System mit einfachem Knopfdruck deaktiviert werden kann. Gemäss seinen Angaben an der Hauptverhandlung wird die Automatik auch beim Bremsen deaktiviert und muss wieder eingeschaltet werden.