Insgesamt bestehen für die Kammer auch unter Berücksichtigung der Aussagen des Beschuldigten keine unüberwindlichen Zweifel daran, dass sich der Sachverhalt so verwirklicht hat, wie dies die beiden Zeugen glaubhaft und übereinstimmend schilderten. Zweifel an einem zu nahen Auffahren resultieren auch nicht aus der Tatsache, dass das Fahrzeug des Beschuldigten seinen Angaben zufolge mit einem Abstandsregeltempomat ausgerüstet war. Zwar erweist sich die Begründung der Vorinstanz, der Beschuldigte habe den Nachweis nicht erbracht, dass das Radarsystem eingeschaltet war (pag.