Vor allem die ersten Aussagen des Beschuldigten wirken ausweichend und wenig zuverlässig, wobei er sich im Wesentlichen darauf beschränkte, die Vorwürfe mehr oder weniger pauschal in Abrede zu stellen bzw. mit Hinweis auf den Abstandsregeltempomat als technisch unmöglich darzustellen. Insgesamt bestehen für die Kammer auch unter Berücksichtigung der Aussagen des Beschuldigten keine unüberwindlichen Zweifel daran, dass sich der Sachverhalt so verwirklicht hat, wie dies die beiden Zeugen glaubhaft und übereinstimmend schilderten.