Angesichts dessen, dass sich der Beschuldigte in der ersten Einvernahme noch kaum an den Vorfall zu erinnern schien, sondern lediglich angab, es sei eine einzige Kolonnen-Fahrerei gewesen, sind diese detaillierteren Angaben, mehr als ein halbes Jahr nach dem Vorfall, erstaunlich. Diese Inkonsistenz im qualitativen Aussageverhalten lässt sich nicht einfach damit erklären, dass – wie in der Einsprachebegründung geltend gemacht wurde (pag. 33 f.) – er sich erst nach Einsicht in die amtlichen Akten daran erinnerte, weil es sich für ihn um völlig normale Überholmanöver gehandelt habe und er zu keinem Zeitpunkt davon ausgegangen sei, etwas falsch gemacht zu haben.