Entgegen dem Einwand der Verteidigung handelt es sich dabei nicht um eine reine Mutmassung, sondern um eine Überlegung, welche die Angaben der beiden Zeugen zusätzlich stützt. Auch der Beschuldigte macht nämlich geltend, er habe von zwei Überholmöglichkeiten gewusst und diese dann genutzt (pag. 85, Z. 29 f.). Rund zwei Monate nach dem Vorfall wurde der Beschuldigte polizeilich dazu befragt. Noch bevor er auf den konkreten Vorwurf angesprochen wurde, wies er ausführlich auf das Radarsystem in seinem Auto hin, welches die Einhaltung der Distanz zum vorderen Fahrzeug gewährleiste.