17 haft und zuverlässig. Wie die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat, erscheint es plausibel, dass der Beschuldigte im Hinblick auf das angestrebte und dann auch durchgeführte Überholmanöver wegen des grossen Verkehrsaufkommens mit dem nahen Auffahren die Überholdistanz verkürzen wollte. Dies um die gemächlich fahrende Kolonne, der er über lange Zeit nachfuhr, bei einer sich bietenden Möglichkeit zu überholen. Entgegen dem Einwand der Verteidigung handelt es sich dabei nicht um eine reine Mutmassung, sondern um eine Überlegung, welche die Angaben der beiden Zeugen zusätzlich stützt.