Nach dem Gesagten ist nicht ersichtlich, wieso die vier Zeugen bzw. C.________ den Vorfall fälschlicherweise zur Anzeige hätten bringen sollen, womit sie sogar ein Verfahren wegen falscher Anschuldigung riskiert hätten. Weiter bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür und ist auch kein Grund ersichtlich, dass die Zeugen – teilweise entgegen ihrer Wahrheitspflicht – falsche Aussagen und Angaben machten, den Beschuldigten zu Unrecht belasteten oder den Vorfall gravierender darstellten, als er sich in Wirklichkeit zugetragen hatte. C.__