16 insofern, als er angab, das Überholmanöver für sich allein sei für ihn nicht gefährlich gewesen, wohl aber das Abdrängen von D.________ beim Wiedereinbiegen. Dass der Beschuldigte von einzelnen Vorwürfen, die auf die Aussagen der Zeugen zurückgehen, freigesprochen worden ist, kann ebenfalls nicht als Hinweis auf übermässige Belastung gewertet werden. Der Freispruch erfolgte aufgrund der von der Vorinstanz für unzureichend erachteten Umschreibung der Sachverhaltselemente im Strafbefehl.