Gerade J.________ liess also entlastende Elemente nicht unerwähnt. Für die Vermutung der Verteidigung, J.________ habe mit der Aussage, er sei mit 80 km/h unterwegs gewesen, als er vom Beschuldigten überholt worden sei, offensichtlich erreichen wollen, dass der Beschuldigte auch noch wegen Überschreitens der maximal zulässigen Geschwindigkeit verurteilt wird, bestehen keine Anhaltspunkte. Mit dem gemächlichen Tempo der Kolonne, von dem alle Zeugen sprachen, wurde dem Beschuldigten denn auch eine gewisse Veranlassung zum Überholen zugestanden und die Gefährlichkeit der Manöver (leicht) relativiert. Auch C.________ entlastete den Beschuldigten