schuldigten übermässig oder unnötig zu belasten, ist nicht auszumachen. Die Zeugen stellten den Sachverhalt keineswegs einseitig zulasten des Beschuldigten dar und versuchten nicht, eigene Unsicherheiten über mögliche Verfehlungen des Beschuldigten zu verbergen. Beispielsweise gaben D.________ und J.________ an, nicht bestätigen bzw. sagen zu können, ob der Beschuldigte eine Sicherheitslinie überfuhr oder nicht. D.________ verneinte, nahe am Sturz gewesen zu sein und J.________ hob hervor, dass das Überholmanöver des Beschuldigten auf einer übersichtlichen und geraden Strecke erfolgt sei. Gerade J.________ liess also entlastende Elemente nicht unerwähnt.