Keiner der Zeugen hatte den Fahrzeuglenker genau gesehen. Die Person des Beschuldigten – nach der Darstellung der Verteidigung ein offensichtlich wohlhabender, älterer Herr (pag. 34, 175) – kann für den Entscheid, Anzeige zu erstatten, keine Rolle gespielt haben. Ebenso wenig bestehen Anhaltspunkte dafür, dass sich die Mitglieder der Motorradgruppe vom grossen Fahrzeug des Beschuldigten speziell provoziert gefühlt hätten oder dass sie eine gewisse Abneigung empfanden.