Die glaubhaften Aussagen der Zeugen zu den Umständen, wie sie dann zum Entschluss kamen, eine Strafanzeige gegen den Beschuldigten einzureichen, lassen erkennen, dass es ihnen nicht darum gegangen sein kann, dem Beschuldigten damit eins auszuwischen. Der Wille, den betreffenden Fahrzeuglenker strafrechtlich zur Verantwortung zu ziehen, war, wie schon erwähnt, nicht bei allen gleich vorhanden. J.________ gab dazu an, die Jungen unter ihnen hätten sich mehr geärgert und gesagt, dass der Fahrzeuglenker angezeigt werde. Keiner der Zeugen hatte den Fahrzeuglenker genau gesehen.