Inhaltliche Absprachen oder gar eine Instruktion durch C.________ haben weder nach dem Vorfall noch im Hinblick auf die Einvernahmen stattgefunden. Offenbar aus Aufregung über die wahrgenommenen Vorfälle hatten alle Zeugen das Bedürfnis, sich zeitnah darüber und über das weitere Vorgehen auszutauschen. Die glaubhaften Aussagen der Zeugen zu den Umständen, wie sie dann zum Entschluss kamen, eine Strafanzeige gegen den Beschuldigten einzureichen, lassen erkennen, dass es ihnen nicht darum gegangen sein kann, dem Beschuldigten damit eins auszuwischen.