15 Diese zwar erklärbaren, aber doch auffallenden Differenzen wären nicht zu erwarten, hätten die Zeugen ihr Aussageverhalten abgesprochen. Bei einer Absprache hätten sich D.________ und C.________ sicherlich über den genauen Ort des von ihnen als gefährlichstes Manöver beschriebenen Überholens und Abdrängens von D.________ «geeinigt» – und wenn nicht, dann hätten sie sich zumindest kaum so konkret auf eine Stelle festgelegt. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Zeugen zwar grob Kenntnis von den Wahrnehmungen der anderen hatten. Inhaltliche Absprachen oder gar eine Instruktion durch C.___