Einzig C.________ erwähnte, worauf er in der Einvernahme vor der Vorinstanz hinwies, in seinem Bericht vom 4. Oktober 2016 auch Elemente, von denen ihm sein Vater berichtet und die er selber nicht bzw. nur aus der Distanz wahrgenommen hatte, weil sie sich im vorderen Teil der Kolonne ereignet hatten (vgl. pag. 81, Z. 13, 26 f). Dies alles spricht dafür, dass die Zeugen in den Einvernahmen nicht einfach eine einstudierte Geschichte erzählten, sondern die Geschehnisse beschrieben, wie sie sie damals wahrgenommen hatten. Dementsprechend unterscheiden sich die Aussagen, so übereinstimmend und widerspruchsfrei sie untereinander auch sein mögen, durchaus in den Details. So beschrieben die