14 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). In dieser Kürze und Allgemeinheit vermag diese Begründung nicht zu überzeugen. Immerhin sind die vier Zeugen miteinander verwandt oder verschwägert (Vater und Sohn, Schwager und dessen Cousine) und gaben alle an, direkt nach dem Vorfall am Brienzersee angehalten und dort in einem Restaurant über den Vorfall gesprochen zu haben. Gelegenheiten für eine inhaltliche Absprache der Aussagen waren damit durchaus vorhanden. Alle Zeugen machten jedoch keinen Hehl daraus, dass sie sich – örtlich und zeitlich nah am Vorfall – austauschten.