Zu den Aussagen der Zeugen im Allgemeinen Die Vorinstanz hat eine Absprache bzw. Instruktion der Zeugen deswegen ausgeschlossen, weil die Zeugen abhängig von ihrem Platz in der Kolonne eine unterschiedlich gute Sicht auf die Vorfälle gehabt hätten und sich dementsprechend die Aussagen in Umfang und Detailgenauigkeit unterscheiden würden (pag. 117, S. 9