Es treffe nicht zu, dass die jeweils überholten Motorräder nach dem Überholmanöver stark hätten abbremsen müssen, um ein Wiedereinbiegen des Beschuldigten zu ermöglichen. Es habe sich um völlig normale, ungefährliche Überholmanöver gehandelt, an die sich der Beschuldigte auch erst nach Lesen der amtlichen Akten erinnert habe, weil er zu keinem Zeitpunkt davon ausgegangen sei, etwas falsch gemacht zu haben. In der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 13. Oktober 2017 bestätigte der Beschuldigte seine früheren Aussagen sowie die Darstellung in der Einsprachebegründung (pag.