8 9. Beweismittel Zur Ermittlung des relevanten Sachverhalts liegen abgesehen von den Satellitenaufnahmen des fraglichen Strassenabschnitts (pag. 71, 84) keine objektiven Beweismittel wie Fotos, Geschwindigkeits- oder Abstandsmessungen vor. Die Geschehnisse vom 30. September 2016 wurden aber einerseits durch den Beschuldigten und andererseits teilweise durch die Motorradfahrer, die vom Beschuldigten überholt wurden, wahrgenommen.