114, S. 6 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; Hervorhebungen hinzugefügt), den selber gefällten Freispruch in Bezug auf den überholten Motorradfahrer falsch wieder. Zudem ist die Formulierung ungenau, erfolgte der Freispruch doch nicht nur bezüglich des Überfahrens der Sicherheitslinie beim Überholen, sondern explizit auch hinsichtlich des Überholens (von C.________) selber. Bei der Umschreibung des bestrittenen Sachverhalts verwechselte die Vorinstanz wiederum die beiden hintersten Motorradfahrer der Kolonne (vgl. pag. 115, S. 7 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Gleichwohl lassen die weiteren Erwägungen der Vorinstanz (insb. pag. 119, S. 11 [E. II.4.4]