___ in derselben Kolonne fahrenden D.________. Die vorinstanzlichen Ausführungen zu diesem Überholen der hintersten beiden Motorradfahrer der Kolonne erweisen sich in verschiedener Hinsicht als unpräzise und teilweise in sich widersprüchlich, worauf die Verteidigung zu Recht hinweist. So gab die Vorinstanz, indem sie festhielt, der Beschuldigte sei von der Anschuldigung der groben Verkehrsregelverletzung, angeblich begangen «durch das Überfahren einer Sicherheitslinie beim Überholen von D.________» freigesprochen worden (pag. 114, S. 6 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung;