war. Bestritten und nachfolgend zu ermitteln ist damit zum einen, ob der Beschuldigte dem Motorrad von C.________, hinter dem er sich im Dorf Innertkirchen unbestrittenermassen befand, bis auf eine Autolänge auffuhr. Zum anderen ist zu klären, ob der Beschuldigte danach den Motorradfahrer D.________ trotz Gegenverkehrs überholte, durch knappes Wiedereinbiegen abdrängte und zum Abbremsen zwang. Wie erwähnt, geht es nicht mehr um das Überholen von C.________, sondern um das gemäss Umschreibung in der Anklageschrift direkt an jenes Überholmanöver anschliessende Überholen des vor C.________ in derselben Kolonne fahrenden D.__