Dies gilt zunächst für das – als solches unbestrittene – Überholen des hintersten Motorrads in der Kolonne, gefahren von C.________, angeblich mit Überfahren einer Sicherheitslinie. Weiter nicht mehr Eingang in die Beurteilung finden die Geschehnisse, die sich zugetragen haben, nachdem der Beschuldigte vor dem Motorradfahrer D.________ zurück auf den rechten Fahrstreifen eingebogen