7, Z. 26–31), dichter Verkehr und teilweise Kolonnenverkehr. Die Witterung war trocken und sonnig, die Sichtverhältnisse waren gut (vgl. pag. 2). Nicht mehr zu beurteilen weil bereits rechtskräftig entschieden sind diejenigen Teile des angeklagten Sachverhalts, für die der Beschuldigte rechtskräftig freigesprochen worden ist. Dies gilt zunächst für das – als solches unbestrittene – Überholen des hintersten Motorrads in der Kolonne, gefahren von C.________, angeblich mit Überfahren einer Sicherheitslinie.