Weiter habe der Beschuldigte glaubhaft angegeben, dass ein zu nahes Auffahren aus technischen Gründen nicht möglich sei, weil sein Fahrzeug über ein integriertes Radarsystem verfüge, das den Abstand zum Vorfahrer überwache und einhalte. Die diesbezügliche Begründung der Vorinstanz, der Beschuldigte habe nicht nachweisen können, dass das Radarsystem eingeschaltet gewesen sei, verstosse in grober Wiese gegen den Grundsatz in dubio pro reo als Beweislastregel. Das angebliche Nichtwahren des genügenden Abstands zu C.________ sei damit beweismässig nicht erstellt.