Einmal mehr habe die Vorinstanz allein auf die Zeugenaussagen abgestellt und sei von einer Geschwindigkeit von mindestens 50 km/h ausgegangen. Die Aussagen der Zeugen betreffend die Geschwindigkeit würden aber weit auseinandergehen, seien in sich widersprüchlich und deshalb nicht glaubhaft. Weiter habe der Beschuldigte glaubhaft angegeben, dass ein zu nahes Auffahren aus technischen Gründen nicht möglich sei, weil sein Fahrzeug über ein integriertes Radarsystem verfüge, das den Abstand zum Vorfahrer überwache und einhalte.